Allgemein

Neue Kündigungssperrfristen nach Umwandlung in Wohnungseigentum

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 16. März 2012

§ 577a  Abs. 1BGB bestimmt, dass sich der Erwerber einer Eigentumswohnung bei einer Kündigung gem. § 573 BGB (z.B. Eigenbedarf) 3 Jahre nicht auf ein derartiges berechtigtes Interesse berufen darf, wenn nach der Überlassung an einen Mieter das Wohnungseigentum begründet und sodann an den Erwerber veräußert worden ist.

In Abs. 2 der Vorschrift ist geregelt, dass durch Landesverordnung diese Kündigungssperrfrist auf bis zu 10 Jahre verlängert werden kann.

Da in der Vergangenheit in den meisten Gemeinden keine unzureichende Versorgung mit Wohnraum vorlag, existierten fast keine abweichenden Verordnungen mehr.

Nunmehr hat die Landesregierung NRW eine neue Sperrverordnung erlassen!

Für Köln, Düsseldorf, Bonn und Münster gelten 8 Jahre (!), für 33 weitere Gemeinden 5-jährige Sperrfristen!

Aufgepasst daher beim Erwerb oder der Vermittlung des Erwerbes einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Eigennutzung.  Möglicherweise ist die Verordnung ein K.O.-Kriterium für den Erwerber, aber auch für den Berater, Vermittler, Makler!

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Tel. 02131/71819-0

Rechtsberatung:

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