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Beschränkung von Angeboten an Unternehmer

Rechtsanwältin Verena Daniels am 28. Februar 2012

Der Vorteil des Handels zwischen Unternehmern im Vergleich zum Handel zwischen Unternehmern und Verbrauchern liegt darin begründet, dass weniger Informationspflichten erfüllt werden müssen und bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein weitaus größerer Gestaltungsspielraum für den Unternehmer besteht. So ist z.B. ein Gewährleistungsausschluss im Handel zwischen Unternehmern üblich und zulässig, während im Verkehr mit Verbrauchern enge rechtliche Grenzen zu beachten sind.

Grundsätzlich ist es möglich, seine Angebote ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB zu richten. Allerdings muss der Anbieter dabei sicherstellen, dass Verbraucher keinen Zugang zu dem entsprechenden Angebot haben.

So entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom20.09.2011(Az.: 4 U 73/11), dass ein Händler, der seine Angebote an Unternehmer beschränken will, diese in geeigneter Weise gestalten und offensichtliche und eindeutige Hinweise erteilen sowie geeignete Kontrollmaßnahmen einführen muss, um einen tatsächlichen Kauf durch Verbraucher zu unterbinden.

Als Beispiel für eine solche Kontrollmaßnahme nannte das OLG Hamm die Möglichkeit, dass sich der Kunde durch die Übermittlung seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB legitimiert.

Ein Händler, der seine Angebote an Unternehmer begrenzt, jedoch keine geeignete Kontrollmaßnahmen einführt, riskiert kostspielige Abmahnungen und sollte in diesem Fall schnellstmöglich handeln.

Rechtsanwältin Verena Daniels
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