Allgemein | Immobilienrecht

Achtung, Verwalter: Keine Hausgeldklagen in Verfahrensstandschaft mehr zulässig!

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 10. Mai 2011

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2011 klargestellt, dass die früher gängige Praxis, dass der WEG-Verwalter Hausgeldklagen für die Gemeinschaft im eigenen Namen im Wege der sog. Prozessstandschaft geltend machen konnte, ein Ende hat.

Diese Form der Klageerhebung soll nach der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG wegen fehlender Prozessführungsbefugnis zur Unzulässigkeit der Klage führen!

Auch führt keine wirtschaftliche Notwendigkeit zu dieser Form der Klageerhebung, da die Mehrvertretungsgebühren schon dadurch entfallen, dass die WEG als Verband alleine klagebefugt ist. Die Ermächtigung zur Prozessführung an einen Dritten soll nur noch bei eigenem schutzwürdigen Interesse des Ermächtigten möglich sein, das nur in Ausnahmefällen gegeben sein wird.

Fazit:

a) Der Verwalter ist bei Hausgeldklagen und Sonderumlagen nicht mehr ermächtigt, im eigenen Namen zu klagen.

b) Ermächtigungen in Verwalterverträgen, sonstige Vereinbarungen sowie Beschlüsse der Wohnungseigentümer vermögen dieses Recht nicht mehr herzustellen.

c) Die Ermächtigung, Prozesse für die Gemeinschaft in deren Namen zu führen, bleibt natürlich erhalten.

Verwalter also aufgepasst: Es ist schnellstens zu prüfen, ob ggf. zur Verjährungsunterbrechung Ansprüche noch im eigenen Namen geltend gemacht wurden, da hier eine erneute Klageerhebung notwendig wird und infolge der unzulässigen Erstklage hier möglicherweise Ansprüche kurz vor dem Verjährungseintritt stehen!

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Tel. 02131/71819-0

Rechtsberatung:

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