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Achtung bei Mietvertragsgestaltung! – Wohnflächenangaben

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 17. November 2010

Der für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits vor längerer Zeit entschieden, dass die Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag oder Exposߨ genannten Fläche dann zu einem Minderungsanspruch des Mieters in entsprechender Höhe führt, wenn die Abweichung 10 % überschreitet. Nach wie vor führen viele Mietverträge allerdings eine Flächenangabe auf, vielfach mit einer ca.-Angabe, da keine Angabe vielfach bei der Umlage der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche zur Gesamtfläche des Hauses zu Schwierigkeiten führt, da der Vermieter keine vereinbarte Fläche nachweisen kann.

Da auch der „ca.“-Zusatz aber nichts daran ändert, dass bei einer Unterschreitung von der Angabe auszugehen ist, hat der BGH nunmehr ( Urt. vom 10.11.2010 VIII ZR 306/09)entschieden , dass das Dilemma dadurch gelöst werden kann, dass die Parteien im Mietvertrag deutlich bestimmen, dass die Angabe der Quadratmeter nicht zur Feststellung des Mietgegenstandes dient. In diesem Falle könne nämlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Angabe als verbindliche Beschaffenheitsangabe anzusehen sei. Folglich könne die Unterschreitung auch keine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit darstellen, so dass ein eine Minderung begründender Mangel nicht vorliege.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Rechtsberatung:

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