Kein Zurückbehaltungsrecht ohne Mängelanzeige!
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 4. November 2010Mit Urteil vom 03.11.2010 ( VIII ZR 330/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht nur die Ausübung von Minderungsrechten, sondern auch die Einbehaltung der Miete im Rahmen eines geltend zu machenden Zurückbehaltungsrechtes wegen Mängeln der Mietsache immer eine vorherige Anzeige des jeweiligen Mangels an den Vermieter voraussetzt und ohne eine solche rechtsgrundlos ist. Das Zurückbehaltungsrecht (ZBR) stelle ein Druckmittel dar, den Vermieter zu einer umgehenden Mängelbeseitigung zu veranlassen und soll erst mit der Beseitigung des Mangels entfallen. Dieser gesetzgeberische Zweck sei verfehlt, wenn der Vermieter nicht zuvor über das Vorhandensein des Mangels in Kenntnis gesetzt worden sei. Um sich die Gewährleistungsrechte zu erhalten, aber auch um Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollte daher immer eine umgehende (und nachweisbare!) Mängelanzeige an Vermieter oder Verwalter erfolgen!
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