Allgemeines Zivilrecht | IT-Recht | Vertragsrecht | Wettbewerbsrecht

Anbieterkennzeichnung

Rechtsanwältin Verena Daniels am 2. August 2010

Die Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) dient dazu, den Anbieter einer Website im Streitfall mühelos identifizieren und erreichen zu können. Eine Verpflichtung für das Anbringen einer Anbieterkennzeichnung wird nicht nur durch Online-Shops mit Kauffunktionen ausgelöst, sondern bereits durch eine bloße „Visitenkarte“ im Internet. Zur Erfüllung des Merkmals der „Geschäftsmäßigkeit“ i.S.v. § 5 TMG genügt nämlich das nachhaltige Unterhalten eines Angebotes, welches im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit steht. Das Erzielen von Gewinn ist hierbei nicht erforderlich.

 

Zumindest folgende Angaben müssen enthalten sein:

„Name und Anschrift der Firmenniederlassung

„Rechtspersönlichkeit (natürliche oder juristische Person)

„Bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten

„Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und  unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der  elektronischen Post und einer Telefonnummer

„Handels- / Vereins- /Genossenschafts- und Partnerschaftsregister mit entsprechender Registernummer

“ Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes, falls vorhanden

 

Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:

„Zunächst muss die Straßenanschrift angegeben werden. Die Angabe einer Postfachadresse reicht nicht aus.

“ außerdem muss ein Vertretungsberechtigter mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen benannt werden.

“ Eine elektronische Kontaktaufnahme ist entweder durch die Benennung einer E-Mailadresse oder durch ein Kontaktformular zu ermöglichen. Teilweise wird jedoch vertreten, dass ausschließlich ein Kontaktformular ohne Angabe einer E-Mailadresse nicht ausreichend sei.

„Sofern der Betreiber über einen Telefonanschluss verfügt, ist nach der Rechtsprechung einiger Gerichte im Impressum auch eine Telefonnummer anzugeben.

“ Sofern der Diensteanbieter über eine internationale Steuer-ID oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer verfügt, sind diese anzugeben.

Zudem muss die Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.

Ist das Impressum falsch oder fehlt es völlig, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 € und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Durch die gewissenhafte Abarbeitung dieser Punkte können unnötige Fehler vermieden und die Rechtssicherheit eines Shops deutlich verbessert werden.

Rechtsanwältin Verena Daniels
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwältin Verena Daniels
Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert