Allgemeines Zivilrecht | Vertragsrecht

Hinsendekosten müssen beim Widerruf erstattet werden

Rechtsanwalt Leonhard Breuer am 2. Juli 2010

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Versandhändler die anfallenden Hinsendekosten für Waren zu erstatten haben, wenn der Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Frist den Vertrag wirksam widerruft.

Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.04.2010, Az.: C-511/08).

Jedoch ist auch eine sogenannte „40,- € – Klausel“ in der Widerrufsbelehrung unwirksam:

In vielen Widerrufsbelehrungen findet sich eine Klausel, dass der Käufer die Kosten der Warenrücksendung zu tragen hat, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt.

Zwar ist eine dahingehende Vereinbarung zulässig, jedoch muss eine solche ausdrücklich vereinbart werden und darf nicht nur in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers angeführt sein.

Denn ein Verbraucher vermutet Vertragsregeln, die eine Verpflichtung zur Kostentragung beinhalten, nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 4 U 180/09).

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